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Karlsruhe-Urteil: Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahl verfassungswidrig
Die in Deutschland bei der Europawahl geltende Fünf-Prozent-Hürde verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien.
Der Zweite Senat urteilte über die Beschwerden des Staatsrechtsprofessors Hans Herbert von Arnim und von zwei weiteren Wählern gegen die letzte Europawahl von 2009.
Knappes Urteil mit 5 zu 3 Richterstimmen
Die entsprechende Vorschrift im Europawahlgesetz – das deutsches Bundesrecht ist – wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dies führe aber nicht dazu, die Wahl zum Europäischen Parlament von 2009 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen, betonte das Verfassungsgericht.
Das Urteil des Zweiten Senats fiel nur denkbar knapp mit 5 zu 3 Richterstimmen. Zwei Richter gaben eigens ein Sondervotum ab.
Hürde bewirke eine "Ungleichgewichtung der Wählerstimmen"
Dem Urteil zufolge bewirkt die Fünf-Prozent-Hürde eine „Ungleichgewichtung der Wählerstimmen“. Denn die Stimmen für Parteien, die an der Sperrklausel gescheitert sind, blieben letztlich ohne Erfolg. Das Gericht folgte damit der Argumentation Arnims.
Dadurch, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, keine EU-Abgeordneten entsenden dürften, seien bei der Europawahl 2009 rund 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen, argumentierte der Staatsrechtler.
Kategorie: Meine Artikel | Hinzugefügt von: wolin-w (09.11.2011) W
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